Aktuelles aus der Kanzlei

 

 Aktuelles Interview in überregionalen Tageszeitungen

Großansicht-PDF des Interviews aus dem Anzeiger für Harlingerland hier klicken.

 

Steuerrechtliche Folgen des Corona-Maßnahmen-Pakets

Die Regierung hat auf ihrer Mammut-Sitzung „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ einen 56-Punkte Maßnahmen- und Absichtserklärungskatalog zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Obwohl in der praktischen Umsetzung noch einige Fragen offen sind, die (hoffentlich) im weiteren Gesetzgebungsprozess geklärt werden, möchten wir Sie nachstehend schon kurz über einige der beschlossenen Maßnahmen informieren:

Absenkung der Umsatzsteuer:
Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 soll der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und für den ermäßigten Satz von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Dies sollte bereits frühzeitig bei der künftigen Rechnungsstellung eingeplant werden. Hier müssen Sie an die Programmierung Ihrer Registrierkassen und die Änderung Ihrer Rechnungsprogramme denken und Ihre Eingangsrechnungen auf den verminderten USt-Satz hin überprüfen. Zum jetzigen Zeitpunkt gehen wir davon aus, dass für die Anwendung der abgesenkten Steuersätze das Leistungsdatum maßgebend ist.

Kinderbonus für Familien:
Einmalig erhalten Eltern EUR 300,00 pro Kind. Für Alleinerziehende werden die Entlastungsbeträge in den Jahren 2020 und 2021 auf EUR 4.000 angehoben.

Degressive Abschreibung:
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber den derzeit geltenden Abschreibungssätzen und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Ob dies nur für Neuanschaffungen oder auch für bereits getätigte Investitionen gilt, muss noch geregelt werden.

Überbrückungshilfen:
Erstattung eines Teils der fixen Betriebskosten für kleine und mittelständische Unternehmen auf Antrag.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 fortdauern und um mindestens 50 % unter den Vorjahreszahlen liegen.
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Wann die Bestätigungen zu erbringen und einzureichen sind, bleibt noch zu regeln, bis zum 31.08.2020 dürfte das ja ein wenig schwierig sein…. Sicher ist jedoch, dass es in den nächsten Monaten von äußerster Wichtigkeit ist, Ihre Buchhaltungsunterlagen zügig und vor allem vollständig einzureichen, damit wir möglichst frühzeitig belastbare Zahlen haben und ggf. bestätigen können.

Corona-Rücklage:
Voraussichtliche Corona-bedingte Verluste der Jahre 2020 und 2021 sollen mit Hilfe eine Corona-Rücklage bereits in den Steuererklärungen für 2019 angesetzt werden und die Steuerlast für 2019 mindern können.

Auszubildende:
Prämien für Ausbildungsbetriebe von EUR 2.000 bzw. EUR 3.000, sofern das Ausbildungsangebot nicht verringert bzw. sogar erhöht wird.
Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.
Wo diese Prämien zu beantragen sind, muss noch geregelt werden.

Innovationsprämie:
Erhöhung der Kaufprämie auf EUR 6.000 für E-Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von TEUR 40 und Erhöhung der Kaufgrenze auf TEUR 60 für die begünstige Versteuerung der Privatnutzung von E-Firmenwagen.

 

Wir gehen zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass für die Anwendung der abgesenkten Steuersätze das Leistungsdatum maßgebend ist. In der aktuellen Situation kann man leider nie absehen, was der Gesetzgeber sich alles noch ausdenkt bzw. wie die Umsetzung erfolgt (beispielsweise hinsichtlich möglicher Vereinfachungsregeln). Die nachfolgende Darstellung bezieht sich somit auf die Annahme, dass eine Umsetzung wie in der Vergangenheit (bei Erhöhungen des Satzes) erfolgt. Garantieren können wir zum jetzigen Zeitpunkt für eine analoge Anwendung leider nicht. Bei Rückfragen Ihrer Kunden sollten Sie ebenfalls darauf hinweisen:

Wann ist eine Leistung ausgeführt?
Eine Lieferung ist ausgeführt, wenn ein Gegenstand vom Unternehmer auf den Abnehmer/Kunden wechselt und der Abnehmer/Kunde den Gegenstand zu seiner freien Verfügung verwenden kann (Fachbegriff: Verschaffung der Verfügungsmacht). Eine sonstige Leistung ist ausgeführt, wenn sie vollendet bzw. beendet ist.

Anzahlungen:
Werden vor dem 1.7.2020 Voraus- oder Abschlagsrechnungen mit 19%igem USt-Ausweis erteilt und die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen aber erst nach dem 30.6.2020 (und vor dem 1.1.2021) erbracht werden, ist die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz bei Leistungsausführung (also in der Schlussrechnung) auszugleichen. Entsprechendes gilt auch für die spätere Erhöhung auf die ursprünglichen Steuersätze. Beachte! Ob der Unternehmer die Umsatzsteuerreduzierung weitergeben muss, ergibt sich aus der zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Kunden (z.B. Kaufvertrag, AGBs). Für die rechtliche Fragestellungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Handwerkskammer oder an einen Rechtsanwalt.

Teilleistungen
Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es für die Frage der Höhe des Steuersatzes (19% oder 16%) nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung an, sondern darauf, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird. Sie werden anstelle der Gesamtleistung geschuldet und gelten daher mit ihrer Erfüllung als ausgeführt. Die Finanzverwaltung hat in einem Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft einen Katalog von Teilungsmaßstäben aufgeführt, den wir bei Bedarf gerne zur Verfügung stellen. Beachte! Werklieferungen oder Teile einer Werklieferung sind ausgeführt, wenn das fertig gestellte (Teil-)Werk vom Erwerber abgenommen wurde. Das bedeutet, dass der 16%ige Steuersatz nur solange angewendet werden kann, solange das (Teil-)Werk nach dem 30.06.2020 und vor dem 1.1.2021 tatsächlich abgenommen wird. Wird das (Teil-)Werk vor dem 1.7.2020 oder nach dem 31.12.2020 abgenommen, gilt der 19%ige Steuersatz.

Zusätzlich ist für die Gastronomie zu beachten, dass der Umsatz für „Speisen“ im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 als „Lieferung“ gewertet wird. Das heißt: es kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung! Bitte beachten Sie dies vor allem bei:

– der ordnungsgemäßen Programmierung Ihres Kassensystems

– der Kalkulation Ihrer Verkaufspreise

– der Archivierung der Speisekarten

Zusätzlich zu den laufenden Herausforderungen (welche jetzt anfallen) wird dies ggf. in ein paar Jahren bei Betriebsprüfungen ein sehr wichtiges Thema sein. In der Praxis bedeutet das: Umsatz in der Gaststätte (In-Haus): Schnitzel mit Beilage und 1 Bier am:

Datum des Umsatzes USt-Satz Schnitzel USt-Satz Bier
30.06.2020 19 % 19 %
01.07.2020 5 % 16 %
02.01.2021 7 % 19 %
01.07.2021 19 % 19 %

 

Entscheidend hierbei ist das Leistungsdatum – NICHT der Tag der Bezahlung! Unsere Empfehlung: Legen Sie sich, sofern noch nicht geschehen, ein „Unternehmer-Tagebuch“ an. In dem notieren Sie zeitnah besondere Ereignisse, welche Ihren Umsatz oder Ihr Ergebnis beeinflussen. Dies ist bei einer späteren Betriebsprüfung „Gold“ wert um sich gegen erfundene Prüferzuschätzungen zu wehren.

Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an, bedenken Sie aber, dass auch wir darauf angewiesen sind, dass Gesetzgeber und Verwaltung genauere Regelungen erlassen, um in allen Dingen rechtssicher Auskunft geben zu können. (Stand: 08.06.2020)

 

 

Glowalla & Neumann-Oetken Steuerberatungsgesellschaft jetzt Part mbB

Liebe Kunden, Mandanten und Geschäftsfreunde,
sehr geehrte Damen und Herren,

die Glowalla & Neumann-Oetken Steuerberatungsgesellschaft ist jetzt eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder kurz: Part mbB.
Wie Sie leicht erkennen können, ist dies nicht „weniger“ als eine GmbH, sondern „mehr“. Dieses „Mehr“ ist durch die Zusätze Partner und Berufshaftung ausgedrückt.
Da für Steuerberater bereits eine Haftpflicht berufsrechtlich geregelt (und vorgeschrieben) ist, haben wir uns nun für eine Veränderung der Gesellschaftsform entschieden. Damit wird der für die GmbH notwendige Geschäftsführer obsolet. Die Geschäfte führen die Partner.
Für Sie ändert sich dadurch nichts. Oder nicht viel: Denn für den hypothetischen Fall, dass wir für eine nachgewiesen fehlerhafte Beratung haften müssten, beschränkt sich diese Haftung auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung, die regelmäßig deutlich über dem haftenden Stammkapital einer GmbH liegt.

Siegel bestätigt uns als guten Arbeitgeber in der Region

Wir freuen uns, dass uns der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt mit dem Qualitätssiegel „Exzellenter Arbeitgeber“ ausgezeichnet hat. Damit wird bestätigt, dass wir ein attraktiver Arbeitgber sind, der sich um die Fort- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter kümmert, fair vergütet und mit einem angenehmen Arbeitsklima und gutem Teamgeist punktet. (März 2019)

 

Zertifizierter Mediator

Entscheidungsprozesse und Umbrüche sind in einer sich schnell wandelnden Wirtschaft in fast jedem Unternehmen an der Tagesordnung. Konflikte und Differenzen sind vorprogrammiert. Es ist oft nicht leicht, innerhalb des „Firmenuniversums“ die verschiedenen Alternativen zu bewerten und praktikable Lösungen zu finden. Unternehmer, Gesellschafter, Beschäftigte und die Öffentlichkeit ziehen dabei nicht immer an einem Strang. Ein externer Dritter, der den Betrieb dennoch gut kennt, kann hier moderieren und unterstützen und dazu beitragen, den besseren Weg zu finden, um gute Entscheidungen für alle Beteiligten zu erreichen.

Wir freuen uns, dass wir auf diesem Gebiet jetzt auch zertifiziert beraten dürfen: Geschäftsführer Kai Glowalla hat die Fortbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen. (Januar 2019)

 

Die papierlose Kanzlei – neues digitales Belegbuchen

Ein stetig steigendes Volumen an digitalen Dokumenten und ein daneben abnehmender, jedoch weiterhin vorhandener papierner Briefwechsel stellt jede Organisation vor die Frage: Wie können diese Geschäftsprozesse integriert werden? Wie kann die Ablage gleichzeitig sowohl digitale wie papierne Dokumente vorhalten, um den Vorgang stets vollständig vor Augen zu haben?

Insofern war es nur eine Frage der Zeit und des passenden Angebots für die Friedeburger Steuerberatung Glowalla Neumann-Oetken, einen weiteren Schritt zur Digitalisierung aller Geschäftsprozesse einzuleiten. Die Installation eines neuen Cloud-Systems ist jetzt abgeschlossen. Der gesamte Datenverkehr zwischen Mandantschaft, Kanzlei und Finanzamt wird ab sofort digitalisiert und in einem sicheren und für Steuerbüros optimierten Rechenzentrum gespeichert.

Selbstverständlich liegt es weiterhin in der Entscheidung eines jeden Mandanten, die Vorteile der „papierlose Kanzlei“ ab sofort zu nutzen, im Laufe der Zeit umzustellen oder beim bewährten Austausch von Steuerpapieren, -belegen und -schreiben zu bleiben. Alles ist und bleibt möglich. Dennoch ein kleiner Blick hinter die Kulissen dieser Neuerung:

Die „Dokumentenraum“ genannte Lösung für elektronischen Dokumentenaustausch und digitales Belegbuchen hält für unsere Mandanten ein ganzes Bündel an Vorteilen bereit:

  • Eingangs-, Ausgangsbelege sowie beliebige Dokumente und Daten können mit einem “Klick” in unsere Kanzlei übertragen werden (SIMBA).
  • Die Dokumente werden automatisch für die Verarbeitung vorbereitet und in das Belegarchiv übertragen.
  • Die Belege sind auch für die Mandanten stets abrufbereit. Unser System wird zu Ihrem Belegarchiv, Sie buchen sozusagen in unserer Kanzlei.
  • Es ist keine zusätzliche Hardware notwendig und es entstehen keine zusätzlichen Kosten – unsere Mandanten jedoch bekommen kostenlosen Zugriff auf diesen „Kundenserver“.
  • Die Übertragung wird sicher verschlüsselt, die Dokumente auf deutschen Servern gespeichert und doppelt gesichert.
  • Das Verschicken von CDs, DVDs und USB-Sticks gehört der Vergangenheit an.

Unser erfahrener und auf die Steuerberaterbranche spezialisierter Dienstleister sitzt in Schortens und mit ihm ist stets ein Systemadministrator ansprechbar.

Als Kanzlei müssen wir nicht mehr in spezialisierte Hardware, Betriebssysteme, Datensicherung und digitale Infrastruktur investieren und erreichen gleichzeitig maximale Sicherheit und Zuverlässigkeit. So können wir uns ganz auf unsere Kernkompetenz konzentrieren – die Beratung in Steuerangelegenheiten und betriebswirtschaftlichen Fragen.

Selbstverständlich sind wir bei aller Digitalisierung für unsere Mandanten weiterhin „auf dem Postwege“ erreichbar. Papierne Dokumente werden von unseren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in einem Arbeitsgang gescannt und dem elektronischen Kundenordner zugewiesen. Die Briefe, Belege und Dokumente werden weiterhin archiviert – allerdings besteht mit dem neuen System immer eine elektronische Kopie, die von jedem Arbeitsplatz in der Kanzlei (und mit digitaler Berechtigung selbstverständlich auch von extern und über mobile Geräte) aufgerufen werden kann. Wir sind der Überzeugung, mit dieser Innovation ein kundenfreundliches, effizientes System in unseren Betriebsablauf integriert zu haben, das allen Beteiligten zugute kommt. (November 2015)

 

Glowalla & Neumann-Oetken trennen sich von der ETL-Gruppe

Liebe Kunden, Mandanten und Geschäftsfreunde,
sehr geehrte Damen und Herren,

Die Steuerberatungsgesellschaft Glowalla und Neumann-Oetken mbH hat sich aus dem ETL-Verbund gelöst, um zukünftig noch besser und direkter vor Ort für Sie tätig zu sein.

Sie kennen es selbst aus Ihrem Geschäftsleben: Der Verbund mit einer großen Gruppe kann viele Synergieeffekte zeitigen, auf der anderen Seite hindert die Größe der Organisation eine eigenständige und individuelle Geschäftsentwicklung wie auch Mandantenbetreuung.

Wir haben uns deshalb entschlossen, die Partnerschaft mit der ETL-Gruppe aufzukündigen. Es ändert sich in unserem Binnenverhältnis Steuerberatung / Mandantschaft nichts. Die Ansprechpartner bleiben dieselben, Sie finden uns an gewohntem Ort unter den gewohnten Telefonnummern. Einzig die Internetadresse sowie die E-Mail-Adressen müssen geändert werden.

Als regelmäßiger Besucher unserer Website setzen Sie bitte ein neues Lesezeichen auf die Webadresse unserer Homepage. Die Änderung der E-Mail-Adressen haben Sie bereits mit einem Anschreiben aus unserem Hause erhalten. Die aktuellen E-Mail-Adressen finden Sie unter „Unser Team„.

(November 2014)